Finanzausschuss
Der Finanzausschuss ist ein Organ zur Überwachung und Kontrolle der wirtschaftlichen Funktion der Gemeinde, gemäß Artikel 72 des Gesetzes Nr. 3852/2010 (Regierungsanzeiger 87/2010 Teil A).
Mitglieder des Ausschusses
Ordentliche Mitglieder:
Evangelos G. Fragkakis (Vorsitzender)
Diosmakis N. Spyridis (Stellvertretender Vorsitzender)
Angeliki F. Vogiatzoglou
Vasileios S. Roussakis
Dimitrios Ch. Fragkakis
Michail A. Stamatiadis
Vasileios Ch. Heimonettos
Ersatzmitglieder:
Garyfallia M. Patrou
Ioannis S. Heimonettos
Antonios I. Fanarakis
Kitrakis Ch. Chrysovergis
Aufgaben und Zuständigkeiten
Α. Aufgaben
Der Finanzausschuss ist ein Kollegialorgan, zuständig für die Kontrolle und Überwachung der wirtschaftlichen Funktion der Gemeinde. (Abs. 1 Artikel 72 Gesetz Nr. 3852/10, wie ersetzt durch Abs. 1 Artikel 3 des Gesetzes Nr. 4623/19).
Im Einzelnen hat er folgende beschlussfassende, prüfende und beratende Aufgaben:
a) Erstellung und Einbringung des Haushaltsplans.
b) Kontrolle des Fortschritts der Haushaltsausführung sowie Vorlage eines vierteljährlichen Berichts an den Gemeinderat, in dem die Einnahmen- und Ausgabenlage der Gemeinde dargestellt wird. Dieser Bericht, der auch etwaige Anmerkungen der Minderheit enthält, ist auf der Website der Gemeinde zu veröffentlichen.
c) Vorprüfung des Rechnungsabschluss.
d) Entscheidung über die Genehmigung von Reisekostenentschädigungen für den Bürgermeister, stellvertretende Bürgermeister und Gemeinderatsmitglieder außerhalb des Dienstortes für dienstliche Zwecke. In dringenden Fällen kann der Bürgermeister, ein stellvertretender Bürgermeister oder ein Gemeinderatsmitglied ohne vorherige Entscheidung des Ausschusses reisen; der Ausschuss entscheidet anschließend unverzüglich über die Rechtfertigung der Reise.
e) Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung des Haushaltsplans.
f) Entscheidung über das jährliche Personalbeschaffungsprogramm für alle Kategorien.
g) Vorlage des mehrjährigen Plans zur Verwaltung des kommunalen Vermögens an den Gemeinderat sowie Verantwortung für dessen Umsetzung.
h) Begründete Entscheidung über Änderungen des sachlichen oder wirtschaftlichen Vertragsgegenstandes gemäß der geltenden Gesetzgebung; Genehmigung der entsprechenden Abnahmeprotokolle.
i) Festlegung der Bedingungen, Abfassung der Ausschreibungen, Durchführung und Zuschlagserteilung aller Arten von Versteigerungen und Ausschreibungen, einschließlich derjenigen für Bauwerke, Studien, Beschaffungen und Dienstleistungen, sowie Bildung von speziellen Durchführungs- und Bewertungsausschüssen aus seinen Mitgliedern oder Fachleuten, Gemeindemitarbeitern oder öffentlichen Bediensteten.
j) Erstellung der Geschäftsordnung des Ausschusses.
k) Prüfung der Notwendigkeit von Krediten, Festlegung der Bedingungen und Vorlage an den Gemeinderat.
l) Entscheidung über Vergleich oder Aufhebung von Rechtsstreitigkeiten bis zu einem Betrag von sechzigtausend (60.000) Euro; bei höheren Beträgen Empfehlung an den Gemeinderat. Vergleiche oder die Aufhebung von Gerichtsverfahren sind nicht zulässig bei Forderungen von Gehältern, Zulagen, Entschädigungen, Repräsentationskosten, Reisekosten und allgemein Gehaltsleistungen jeder Art, mit Ausnahme derjenigen, bei denen die Rechtsfrage durch Entscheidung eines obersten Gerichts geklärt wurde. Die Bestimmung des vorstehenden Absatzes gilt insbesondere für die Einlegung von Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen nicht in Fällen von Gerichtsverfahren bezüglich der Festlegung oder Umwandlung des Arbeitsverhältnisses zwischen Beschäftigten und der Gemeinde.
m) Entscheidung über die Erstattung von Reisekosten und Tagesgeldern an externe Ausschussmitglieder oder Mitglieder von Projekt- bzw. Arbeitsgruppen, die von der Exekutivkommission oder dem Bürgermeister für Dienstreisen im In- und Ausland bestellt wurden, gemäß Unterabschnitt D.9 des Gesetzes 4336/2015 (A’ 94).
n) Ausübung der Aufgaben der Vergabestelle für Verträge über Projekte, Studien, Dienstleistungen und Lieferungen – unabhängig vom Haushaltsvolumen –, außer in Fällen der Direktvergabe durch den Bürgermeister.
o) Beratung in Fragen der Transparenz und der elektronischen Verwaltung.
p) Vorlage von Entwürfen kommunaler Verordnungen an den Gemeinderat (unter Vorbehalt der Bestimmungen von Artikel 73 Absatz 1Bv) und Überwachung ihrer Umsetzung.
q) Entscheidung über die Einlegung von Rechtsmitteln bei Verwaltungsbehörden.
r) Entscheidung über die Ausübung oder den Verzicht auf alle gerichtlichen Hilfsmittel und Rechtsmittel.
s) Entscheidung über die Beauftragung eines bevollmächtigten Rechtsanwalts sowie über den Widerruf seiner Vollmacht in Gemeinden, in denen entweder keine Rechtsanwälte mit monatlicher Vergütung angestellt sind oder die angestellten Rechtsanwälte nicht zur Vertretung vor obersten Gerichten berechtigt sind; Übertragung der Erstellung von Gutachten, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass keine Rechtsanwälte mit monatlicher Vergütung angestellt sind; Ausnahmsweise Übertragung der außergerichtlichen oder gerichtlichen Behandlung einzelner Angelegenheiten an einen Rechtsanwalt, sofern diese für die Interessen der Gemeinde von besonderer Bedeutung sind und spezialisierte Kenntnisse oder Erfahrung erfordern; Festlegung der Vergütung gemäß Artikel 281 des Kommunalrechtskodex (KDK).
t) Entscheidung über:
i. Löschung von Schulden und Erlass von Zuschlägen gemäß Artikel 174 des Kommunalgesetzes,
ii. Unterstützung von Schuldnern bei Beträgen über 150.000 Euro gemäß Artikel 170 des Kommunalgesetzes,
iii. Direktvergabe an juristische Personen und kommunale Unternehmen gemäß Artikel 12 des Gesetzes 4412/2016 (A’ 147),
iv. Finanzierung gemeinnütziger Unternehmen gemäß Artikel 259 Absatz 1 des Kommunalgesetzes und Genehmigung der Entscheidung des Verwaltungsrats über die Einziehung angemessener Entgelte gemäß Absatz 3 desselben Artikels.
v. Überlassung von Anlagen, Ausrüstung und Mitteln an gemeinnützige Unternehmen gemäß Artikel 259 Abs. 4 des Kodex der Gemeinden und Gemeindeverbände,
vi. Genehmigung der Haushaltspläne, Jahresabschlüsse, Rechnungsabschlüsse, jährlichen Aktionsprogramme und Tätigkeitsberichte der juristischen Personen und Unternehmen der Gemeinde.
u) Bereitstellung von Einrichtungen, Ausrüstung und Mitteln für gemeinnützige Unternehmen gemäß Artikel 259 Absatz 4 des Kommunalgesetzes.
v) Genehmigung der Haushalte, Jahresberichte, Aktionsprogramme und Tätigkeitsberichte der juristischen Personen und Unternehmen der Gemeinde.
w) Annahme von Erbschaften, Vermächtnissen und Spenden.
x) Einreichung von Vorschlägen im Namen der Gemeinde für die Finanzierung oder Förderung von Maßnahmen, Programmen oder Projekten aus nationalen Mitteln, EU-Mitteln oder anderen Quellen (Absatz 1, Artikel 72 des Gesetzes 3852/10, wie geändert durch Absatz 1, Artikel 3 des Gesetzes 4623/19, ergänzt durch Buchstabe a) Absatz 9 Artikel 10 des Gesetzes 4625/19, Buchstaben c) und d) Absatz 1 Artikel 177 des Gesetzes 4635/19 und Absatz 4a Artikel 10 des Gesetzes 4674/20 sowie Absatz 2 Artikel 117 des Gesetzes 4674/2020).
Für die Fälle lit. l, q und r des vorstehenden Absatzes wird der Beschluss nach vorheriger Stellungnahme einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts gefasst; deren Fehlen führt zur Nichtigkeit des betreffenden Beschlusses. Diese Regelung gilt auch, wenn der Gemeinderat aufgrund der Überschreitung des Streitwerts von sechzigtausend (60.000) Euro in Fall lit. l des vorstehenden Absatzes entsprechend beschließt. (Abs. 2 Artikel 72 Gesetz 3852/10, wie ersetzt durch Abs. 1 Artikel 3 des Gesetzes 4623/19 und geändert durch Abs. 3 Artikel 10 des Gesetzes 4674/20) (Abs. 2 Art. 72 Gesetz 3852/2010, ersetzt durch Abs. 1 Art. 3 Gesetz 4623/2019 und geändert durch Abs. 3 Art. 10 Gesetz 4674/2020)
Ab dem 01.09.2019 erfolgt die Annahme eines Vermächtnisses, einer Erbschaft oder einer Schenkung, die ausdrücklich und ausschließlich einer Gemeinde mit bis zu dreihundert (300) Einwohnern zugewiesen wird, durch den Finanzausschuss nach Zustimmung des zuständigen Vorsitzenden. (Abs. 5 Artikel 82 Gesetz 3852/10, wie ersetzt durch Artikel 83 des Gesetzes 4555/18)
Ab dem 31.08.2019 (Inkrafttreten des Gesetzes 4625/2019) wird die Zuständigkeit für die Spezifizierung von Haushaltsmitteln, wo erforderlich, vom Finanzausschuss anstelle des Gemeinderats ausgeübt. (Ziffer lit. e Abs. 1 Artikel 58 des Gesetzes 3852/2010, wie ersetzt durch Abs. 1 Artikel 203 des Gesetzes 4555/18 und geändert durch Abs. 1 Artikel 14 des Gesetzes 4625/19).
Vgl. Artikel von Dimos NET mit einer Vergleichstabelle von Artikel 72 des Gesetzes N.3852/10, wie er vor und nach der Änderung durch das Gesetz N.4623/19 galt.
Ab dem 11.03.2020 (Datum der Veröffentlichung des Gesetzes 4674/20) wird die Zuständigkeit für die Genehmigung von Beschlüssen der Vorstände der Wasser- und Abwasserbetriebe (DEVA) bezüglich wirtschaftlicher Angelegenheiten, die durch die Bestimmungen der Artikel 11 (Sondergebühr für die Planung, den Bau und die Erweiterung von Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsanlagen), 25 (Tarife) und 26 (Gebührenstaffelung) des Gesetzes 1069/1980 (A’ 191) geregelt werden, vom Gemeinderat auf den Finanzausschuss übertragen. (Abs. 5 Artikel 11 Gesetz 4674/20)
B. Übertragung von Zuständigkeiten des Gemeinderates
Ab dem 1.9.2019 (wie sich aus Artikel 92 des Gesetzes 4555/18 ergibt) wird Abs. 6 des Artikels 65 des Gesetzes 3852/10 durch Artikel 72 des Gesetzes 4555/18 ersetzt und die Möglichkeit geschaffen, Zuständigkeiten des Gemeinderats auf den Finanzausschuss zu übertragen. Wo in Bestimmungen von Gesetzen, Präsidialdekreten und sonstigen Rechtsverordnungen der Gemeinderat als zuständiges Organ für Zuständigkeiten festgelegt ist, die durch das Gesetz 4623/19 auf den Finanzausschuss oder den Ausschuss für Lebensqualität übertragen wurden, sind künftig der Finanzausschuss oder der Ausschuss für Lebensqualität die zuständigen Organe für die Beschlussfassung oder Genehmigung. (Abs. 18 Artikel 5 Gesetz 4623/19)
C. Verweisung eines Gegenstands an den Gemeinderat
Der Finanzausschuss kann mit einem besonderen Beschluss, der mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder gefasst wird, eine bestimmte Angelegenheit aus seinem Zuständigkeitsbereich zur Beschlussfassung an den Gemeinderat verweisen, sofern er dies aufgrund der besonderen Schwere der Angelegenheit für geboten hält. (Abs. 3 Artikel 72 Gesetz 3852/10, wie ersetzt durch Abs. 1 Artikel 3 des Gesetzes 4623/19)
Ausschuss für Touristische Entwicklung und Förderung
Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten umfasst die Tätigkeit der Kommission insbesondere:
– die Ermittlung von Messen sowie sonstigen Präsentations- und Werbeplattformen zur Förderung der Gastronomie, der Tradition und des Tourismus der Insel Chalki
– die Unterrichtung der zuständigen Vereine über die Modalitäten der Teilnahme, die Teilnahme-kriterien sowie den Nutzen für die lokale Gemeinschaft,
– die Information des Gemeinde- und des Gemeinschaftsvorstands über die Möglichkeit der Aufnahme in touristische Publikationen, z. B. Reiseführer,
– die Organisation von Fördermaßnahmen über soziale Netzwerke und aktive Präsenz bei Veranstaltungen mit touristischem Inhalt,
– die Beschlussfassung und die Einberufung von Sitzungen zur unmittelbaren Information und Planung von Maßnahmen ein.